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Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung für das Führen Elektronischer Servicehefte durch Kfz-Werkstätten sowie für die Garantie- und Kulanzausfallversicherung

Ausgabe: August 2014

1.Risikobeschreibung

Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit Servicearbeiten an zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen bis zu 3,5 Tonnen, namentlich Neufahrzeugen, welche während der Dauer der Herstellergarantie (nicht länger als 24 Monate ab Datum der Erstveräußerung) oder einer sich daran anschließenden Herstellerkulanz (12 Monate, beginnend mit dem Ablauf der 2-jährigen Herstellergarantie) von einem nicht autorisierten Partner eines Herstellers durchgeführt wurden und deren Dokumentation gemäß Herstellervorgaben entweder digital, mittels eines elektronischen Serviceheftes, oder eines vom Hersteller vorgegebenen anderweitigen Dokumentationssystems erfolgt ist.

2.Voraussetzung des Versicherungsschutzes

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer oder ein mitversichertes Unternehmen Serviceleistungen nach offiziellen Hersteller-Vorgaben ausgeführt hat, und dass die zur Eingabe und Übermittlung von (Wartungs-)Daten verwendete Technik gegen unberechtigte Zugriffe bzw. Manipulationen Dritter ausreichend geschützt ist (SSL verschlüsselte Datenübertragung, Firewall, Virenscanner etc.).

Versicherungsschutz besteht ferner nur dann, wenn sowohl die Serviceleistung, die der Hersteller oder ein autorisierter Vertragspartner zur Versagung der Garantie- oder Kulanzleistung zum Anlass genommen hat, als auch die schriftliche Ablehnung der Kostenübernahme durch den Hersteller oder einen autorisierten Vertragspartner im Zeitraum der Laufzeit des Versicherungsvertrages erfolgt sind. Eine  Nachmeldefrist gem.  § 2 IV der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB, Ausgabe 2009) besteht nicht. Der Versicherungsnehmer kann für einen Beitrag von 90% des letzten Versicherungsbeitrages eine Verlängerung der Nachmeldefrist auf 1 Jahr einkaufen. Diese Option muss nach der Kündigung durch den Versicherer innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende eingekauft werden. Für während der Nachmeldefrist eingetretene Schadenfälle wird der unverbrauchte Teil der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres zur Verfügung gestellt.

Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die den Garantie- oder Kulanzanspruch auslösende Reparatur bereits ausgeführt wurde, bevor der Kunde den Sachverhalt dem Versicherungsnehmer vorgetragen hat.

Der Vortrag des Sachverhaltes seitens des Kunden stellt zugleich den Eintritt des Versicherungsfalles (§ 8 AVB) dar, welcher dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen ist.

3. Umfang des Versicherungsschutzes und Höhe der Ersatzleistung

Versichert sind Haftpflichtansprüche Dritter, namentlich Kfz-Kunden, die entstanden sind, weil der Fahrzeughersteller oder ein autorisierter Vertragspartner den Kostenersatz im Rahmen der Garantie oder aber im Rahmen einer Kulanzregelung abgelehnt hat, weil notwendige Wartungs-/Service- und/oder Reparaturarbeiten vom Versicherungsnehmer versehentlich nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft im Elektronischen Serviceheft oder einem gleichgestellten anderen Systemen  eingetragen worden sind.

Mitversichert sind darüber hinaus Ansprüche Dritter in Fällen, in denen der Hersteller oder ein autorisierter Vertragspartner den Garantieanspruch oder eine Kulanzleistung versagt hat, weil Servicearbeiten durch eine nicht autorisierte Werkstatt (und nicht durch einen Vertragspartner des Herstellers) durchgeführt worden sind (Garantie-/Kulanzausfalldeckung).

Gegenstand der Versicherungsleistung sind diejenigen Kosten, die der Hersteller ohne den entsprechenden Einwand übernommen hätte. Darüber hinausgehende, mittelbare Kosten des Kunden (z.B. Nutzungsausfall, Mietwagen, Verdienstausfall) sind nicht Gegenstand der Versicherungsleistung.

Von den versicherten Kosten übernimmt der Versicherer - abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung -  in den ersten 24 Monaten nach Erstveräußerung 100%, in allen übrigen Fällen sowie in Fällen der Versagung einer Kulanzleistung 50%.

Kein Versicherungsschutz besteht für Ersatzansprüche, die ihre Ursache in einer Tätigkeit haben, die entgegen den Herstellerangaben oder den anerkannten Regeln des Kfz-Handwerks durchgeführt wurde (z.B. unsachgemäße Reparatur, unvollständige Wartung).

4.Beginn Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt unmittelbar mit Abschluss des Versicherungsvertrages. Dem Abschluss des Versicherungsvertrages steht gleich die schriftliche Mitteilung des betreuenden Versicherungsvermittlers an den Versicherer über den – auch rückwirkenden - Beitritt zu einem Gruppenvertrag.

5.Obliegenheiten im Versicherungsfall

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer nachzuweisen, dass

  • die Wartungs- und/oder Reparaturarbeit in seinem Betrieb nach den Vorgaben des Herstellers vorgenommen wurde undin den Fällen fehlerhafter Dokumentierung
  • der entsprechende Eintrag versehentlich nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft erfolgt ist
  • der Hersteller oder ein autorisierter Vertragspartner wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Dokumentierung die Übernahme der Garantie- oder Kulanzleistung endgültig abgelehnt hat bzw.im Rahmen der Garantie- / Kulanzausfalldeckung der Hersteller oder ein autorisierter Vertragspartner die Garantie- oder Kulanzleistung abgelehnt hat, weil die Serviceleistungen von einem nicht autorisierten Partner des Herstellers durchgeführt wurden.

6. Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung

Abweichend von § 3 II 2 AVB steht die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme (siehe Versicherungsschein) je mitversichertem Unternehmen einfach maximiert je Versicherungsjahr zur Verfügung.

Im Falle des Beitritts zu einem Gruppenvertrag ist die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres begrenzt auf 2.500.000 EUR.


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